Symbolbild ZeitarbeitTarifverhandlungen (nur) für Tarifpartner oder auch für die Beschäftigten?

Gewerkschaften und Arbeitgebende haben sich zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der „Corona“ – Pandemie über einen Tarifvertrag verständigt, der erstmals die Möglichkeit der Nutzung von Kurzarbeit im öffentlichen Dienst regeln soll. Noch läuft die Zeichnungsfrist für den Vertrag, diese endet am 15.04.2020.

Im Kern ermöglicht der Tarifvertrag die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes für Beschäftigte im öffentlichen Dienst auf bis zu 95% des üblichen Einkommens, das von der Bundesagentur für Arbeit üblicherweise gezahlte Kurzarbeitergeld beträgt bis zu 67%.

Ausdrücklich ausgeschlossen aus diesem Tarifwerk werden jene Beschäftigten, die nach dem Tarif des „Sozial- und Erziehungsdienstes“ (SuE) vergütet werden. Dem liegt offenbar – wie ich in zahlreichen Gesprächen mit Behörden und Gewerkschaften herausfinden konnte – die fehlerhafte Annahme zu Grunde, dass es im Sozialbereich keine solchen Ausfälle geben wird, die eine Kurzarbeit erfordern könnten. Die GEW beispielsweise hält die Einführung von Kurzarbeit in Schulen und Kindertageseinrichtungen für völlig unnötig, weshalb eine Berücksichtigung im aktuellen Tarifvertrag auch verzichtbar sei. Auch Jugendämter kommen offenbar aus Sicht der Tarifpartner wegen der ihrer speziellen Aufgaben zum Schutz des Kindeswohls nicht für die Kurzarbeit in Frage.

Die Tatsache, dass die Angebote und Leistungen in fast allen Bereichen der Sozialarbeit entsprechend des Subsidiaritätsprinzips von freien Trägern erbracht werden, hat in den Verhandlungen nach meiner Kenntnis keine Rolle gespielt. 78% der Einrichtungen, Angebote und Dienste der Sozialen Arbeit befanden sich nach einer Erhebung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) 2016 in freier Trägerschaft.
Der TVöD gilt als „Leitwährung“ für die Berechnung von Zuwendungen an freie Träger und von Leistungsentgelten. Gemäß des Besserstellungsverbotes sollen Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Beschäftigte bei freien Trägern einer Gleichbehandlung erfahren. Zahlreiche freie Träger wurden von den Behörden jedoch zur Nutzung von Zeitarbeit gedrängt. Das war und ist sehr stark jenen Bereichen zu beobachten, die durch die pandemiebedingten Allgemeinverfügungen von der Schließung oder mindestens Reduzierung ihrer Einrichtungen, Angebote oder Leistungen betroffen waren. Beispielsweise betrifft dies Kindertageseinrichtungen im ländlichen Raum. Nach dem sächsischen Kita-Gesetz setzt sich die Finanzierung der Kindertagesbetreuung aus Mitteln des Landes und der jeweiligen Gemeinde, den Elternbeiträgen und den Eigenanteilen (bei freien Trägern) zusammen. Zwar hat der sächsische Kultusminister Christian Piwarz relativ früh die uneingeschränkte Fortzahlung der Landeszuschüsse für die Kita zugesagt und vollzogen, jedoch lässt sich trotz Appells des Ministers hieraus keine Verpflichtung für die Gemeinden ableiten. So manche Gemeinde hat daher die freien Träger zur Nutzung der Kurzarbeit aufgefordert. Sieht man offenbar auch die Sparpotenziale in der Krise.

Die größten Einbrüche gibt es jedoch bei individuellen Hilfen in der Behindertenarbeit, Jugendhilfe, Inklusion und Schulbegleitung. Diese Leistungen werden nach vereinbarten Kostensätzen nur dann bezahlt, wenn sie auch erbracht wurden. Zur Bezahlung der i. d. R. im Angestelltenverhältnis tätigen Fachkräfte fehlen somit bedingt durch die Kontaktbeschränkungen erhebliche Einnahmen. Beispielsweise können Schulbegleiter*innen derzeit i. d. R. gar nicht tätig werden, damit entfallen alle diesbezüglichen Einnahmen, das Insolvenzrisiko bei freien Trägern steigt, lediglich Kurzarbeit oder Entlassungen (die jedoch niemand will), würden eine Entlastung mit sich bringen. Mit einzelnen Kostenträgern sind Vereinbarungen gelungen, die das finanzielle Risiko verringern, dies stellt allerdings nicht die Regel dar.

In Gesprächen wurde mir vermittelt, dass solche Verhandlungen natürlich die Interessen der beteiligten Tarifpartner aufgreifen und dass freie Träger ja selbst auch „aktive Tarifpartner“ werden könnten. Unabhängig davon, dass man sich das auch leisten können muss, ist diese Aussage befremdlich gegenüber den in Gewerkschaften und Berufsverbänden organisierten Beschäftigten bei freien Trägern. Diese haben kaum Einfluss darauf, ob ihr Arbeitgeber aktiver Tarifpartner wird. Bei den Verhandlungen nur die bei den Tarifpartnern Beschäftigten im Blick zu haben, ist eine überdenkenswerte Position, sowohl für Gewerkschaften und Berufsverbände wie auch für deren Mitglieder. Die derzeitige Fassung, die SuE-Beschäftigte und damit die Angestellten freier Träger ausschließt, bevorteilt den öffentlichen Dienst unangemessen.

Insofern würde ein Tarifvertrag für Kurzarbeit durchaus eine entscheidende Wirkung bei SuE-Beschäftigten bei freien Trägern entfalten können. Die Zuwendungsgeber hätten somit eine Grundlage, den freien Trägern den Aufstockungsbetrag zu finanzieren.

Wenn freie Träger ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schicken, erhalten diese das Kurzarbeitergeld in Höhe von derzeit 67%. Nach Aussagen der Arbeitsagentur ist die Aufstockung von Kurzarbeitergeld ausdrücklich erwünscht, um zusätzliche soziale Belastungen und ansteigende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Das Budget der Bundesagentur für Kurzarbeitergeld ist gut gefüllt, etwa 20 Milliarden Euro stehen zur Verfügung. In der gegenwärtigen Situation stehen alle – Leistungserbringer wie Kostenträger – unter großem Druck, der bereits jetzt wirtschaftliche Folgen erkennen lässt. Diese ließen sich bei allen Beteiligen verringern, wenn ein zwischen freien Trägern und Zuwendungsgebern / Kostenträgern ein abgestimmtes Modell z. B. auf der Basis des Tarifvertrages für die Kurzarbeit im öffentlichen Dienst umgesetzt wird.

Der bestehende Fachkräftemangel im Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesen wird durch den Ausschluss aus dem Tarifvertrag weiter verschärft, schlechte Rahmenbedingungen in der Krise werden für weitere Abwanderung von Fachkräften sorgen.

Daraus ergeben sich folgende Forderungen:

  • Fortsetzung der üblichen Finanzierungen, auch wenn die Leistungen krisenbedingt nicht oder nicht vollumfänglich erbracht werden können und damit Vermeidung finanzieller Risiken bei freien Trägern
  • Für den Fall, dass Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht abgewendet werden kann, Ausdehnung der Gültigkeit des Kurzarbeitstarifes auch für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE)
  • Keine Ungleichbehandlung von Beschäftigten innerhalb eines Arbeitgebers durch Ausschluss von Berufsgruppen aus einem Tarifwerk und damit Sicherung des Betriebsfriedens

 

Carsten Schöne

Update 13.04.2020: Der DBSH Landesverband Sachsen wird in seine verbandsinterne Bundestarifkommission einen Antrag einbringen, der eine Heilung der Situation zu Gunsten der SuE-Beschäftigten vorsieht, aber im Grundsatz die Vermeidung von Kurzarbeit durch Fortsetzung der üblichen Finanzierungen fordert.